Ein schwerer Rückschlag:
http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/index.html#112703a1380946b0cZitat daraus:
"Skandal Nr. 1: Ein Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, kann das Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen zwar beantragen – aber das heißt noch lange nicht, dass seinem Antrag auch tatsächlich stattgeben wird! Zunächst einmal muss der Grundstückseigentümer „seine ethischen Motive glaubhaft machen“. Aber das reicht noch lange nicht aus: die Jäger und die Nachbarn dürfen mitreden: „Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchzuführen: neben dem Antragsteller sind auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören“, heißt es in dem Papier des BMVL.
Dieses aufwändige Procedere soll die Grundeigentümer ganz klar davor abschrecken, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Aber es geht noch weiter:
In § 6a (1) Bundesjagdgesetz soll festgelegt werden:
„Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1.der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet.“
Im Klartext: Jagdgenossenschaft oder der Jagdpächter können beispielsweise behaupten, dass durch das Ruhen der Jagd auf dem Grundstück ethischen Jagdgegners Wildseuchen drohen könnten – und schon muss der Tierfreund weiter hinnehmen, dass Hobbyjäger auf seinem Eigentum Hochstände errichten und Tiere abknallen – sogar die eigene Katze oder den Hund, falls sie angeblich beim „Wildern“ erwischt werden. "